AGB


I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) gelten für sämtliche Vertragsabschlüsse über Bestellungen von Lieferungen oder Leistungen von Kunden bei der Fa. FTB-Filtertechnik Brockmann GmbH & Co. KG (im Folgenden FTB), die nach dem 10.04.2022 zustande gekommen sind. Kunden im Sinne dieser AGB sind Unternehmen als Kaufleute, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen i. S. d. § 310 I BGB.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Käufe und Bestellungen bei FTB. Nur mit schriftlicher Zustimmung von FTB können Abweichungen von diesen AGBs vereinbart werden.


II. Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag mit dem Kunden über eine Lieferung oder Leistung kommt durch schriftliche Annahme des Vertragsangebots zustande. Als schriftliche Annahme gilt auch die Bestätigung per Telefax oder E-Mail.
  2. Alle im Zusammenhang mit einer Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen bleiben Eigentum von FTB. Ihr stehen auch weiterhin die Urheberrechte an diesen Unterlagen zu. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn der Vertrag mit dem Kunden nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich an FTB zurückzusenden.

Abweichungen von dieser Grundregel bedürfen der schriftlichen Zustimmung von FTB.


III. Preise und Zahlung

  1. Grundlage der Preise und Leistungen ist das schriftliche Angebot. 
  2. Das Angebot gilt ab Werk und beruft sich auf einen darin angegebenen Materialbasispreis einschließlich Verpackung und zuzüglich der Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. FTB behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware den Warenpreis in einem Umfang anzuheben, der der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung (z.B. hervorgerufen durch Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) entspricht.
  3. Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
  4. Für spezielle Beschriftungen der Kartonagen berechnet FTB eine Gebühr in Höhe von 5 % des Nettowarenwertes. Für Einzelverpackungen beispielsweise nach Kommissionen berechnet FTB eine Gebühr in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes.
  5. Die Versandkostenberechnung ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Für besonders vereinbarte Versandarten wie den Express- oder den Auslandsversand, hat der Kunde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Eine für den Kunden kostenfreie Selbstabholung der Ware bei FTB ist durch schriftliche Vereinbarung möglich (II Abs. 1). Sollte der Kunde die Avisierung vor Anlieferung der Ware fordern, wird diese Leistung mit 7,50 Euro je Anlieferung in Rechnung gestellt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob diese Beauftragung direkt bei FTB oder zentral angemeldet wurde. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 Euro Nettowarenwert. Für Bestellungen unterhalb dieses Mindestbestellwertes berechnet FTB 20,00 Euro Mindermengenzuschlag.
  7. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der genannten Konten von FTB zu erfolgen. Sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Mit der 2. Mahnung fallen 5,00 Euro, mit der 3. Mahnung 15,00 Euro Mahngebühren an. Sollte nach der 3. Mahnung immer noch keine Zahlung erfolgen, wird FTB ohne weitere Vorankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
  8. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  9. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung von Rechnungsbeträgen mit eigenen Forderungen gegen FTB nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von FTB anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, soweit seine Mitwirkung erforderlich ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FTB berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Übergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Weitergehende Ansprüche von FTB bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  3. FTB haftet bei Verzögerungen der Leistung nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
  4. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet FTB nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.


V. Verpackung

  1. Sofern FTB mit dem Kunden keine abweichenden Vereinbarungen in Textform getroffen hat, gilt für die Rücknahme von Verpackungen gemäß § 15 Verpackungsgesetz, dass der Kunde die Rücknahmeverpflichtungen der Transportverpackung übernimmt und auf eigene Kosten die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicherstellt. Der Kunde wird ferner alle angemessenen Mitwirkungshandlungen erbringen, damit FTB seinen Dokumentationspflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen kann. 
  2. Der Kunde stellt FTB von allen Kosten und Schäden aus der Inanspruchnahme durch Dritte, insbesondere Behörden, frei, soweit diese darauf beruhen, dass er eine derartige Mitwirkungshandlung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat oder die übernommene Rücknahmeverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt. 
  3. Dem Kunden ist bekannt, dass er als Inverkehrbringer der Produkte von FTB als Verkaufsverpackung ggf. weitere Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz, insbesondere zur Registrierung im Verpackungsregister hat.
  4.  Auf Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen und die daher nicht nach dem deutschen Verpackungsgesetz zu entsorgen sind, finden die vorstehenden Absätze Ziffer 1 bis 3 keine Anwendung. Der Kunde ist vielmehr für die Entsorgung der Verpackung, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.

VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag bleibt FTB Eigentümer der gelieferten Sache. Das Eigentumsrecht geht erst auf den Käufer über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig bezahlt sind, auch wenn bei Folgelieferungen FTB sich darauf nicht beruft.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat FTB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die von FTB verauslagten entstandenen Kosten.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Ware im normalen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt die Forderung gegen seinen Kunden aus der Weiterveräußerung schon jetzt an FTB in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich der Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Davon unberührt bleibt die Befugnis von FTB, die Forderung selbst einzuziehen. Die Forderung wird von FTB erst selbst eingezogen, wenn der Kunde auf eine zweite Mahnung hin nicht leistet und sich in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von FTB. Im Falle der Be- und Verarbeitung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache in der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, FTB nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt FTB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde FTB anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für FTB verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von FTB tritt der Kunde auch solche Forderungen an FTB ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. FTB nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. FTB verpflichtet sich, die ihr aus der Sicherungsübereignung zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistungsansprüche
  1. Die Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit erfolgter Ablieferung der von FTB gelieferten Ware bei dem Kunden. Ihre Dauer bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die von FTB gelieferte Ware unmittelbar nachdem er sie in Empfang genommen hat zu untersuchen und, wenn er Mängel feststellt, diese unverzüglich, d. h. spätestens 2 Tage nach Empfangnahme der Ware, bei FTB anzuzeigen.
  3. Die Gewährleistungsrechte kann der Kunde nur in Anspruch nehmen, wenn er die Ware sofort kontrolliert und die Mängel spätestens innerhalb der Frist von 2 Tagen bei FTB anzeigt. Eine spätere Untersuchung oder eine spätere Mängelanzeige führt zum Verlust der Gewährleistungsrechte (§ 377 HGB).
  4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird FTB die Ware, vorbehaltlich des Eingangs der fristgerechten Mängelrüge, nach Wahl von FTB nachbessern oder Ersatzware liefern. FTB steht die Gelegenheit zur Nacherfüllung in einer angemessenen Frist zu. Das Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und nicht zu erwarten waren. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinerlei Gewährleistungsansprüche.
  6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von FTB gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen FTB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Kunden gegen FTB gilt ferner V. Abs. 4 entsprechend.

VIII. Sonstiges
  1. Für diese AGB sowie den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und jedweder Regelung, die zur Anwendung ausländischer Rechtsordnungen führen würde.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Abreden sind unwirksam. Änderungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (II Abs. 1).
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und diese Lücke ausfüllt.
Stand 07.12.2023, FTB 
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

2. AGB Reparatur




Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Reparatur und Wartung von MiaAir-Luftreinigergeräten durch FTB Filtertechnik Brockmann GmbH & Co. KG (im Folgenden „FTB“).


I. Leistungsbeschreibung

1. FTB repariert und wartet MiaAir-Luftreinigergeräte wie beschrieben zu den angegebenen Kosten. Wenn die Reparatur und Wartung durch eine Garantievereinbarung oder einen Servicevertrag mit FTB oder durch geltende gesetzliche Gewährleistungsrechte geregelt wird, finden die vorliegenden Bestimmungen nur Anwendung, soweit dadurch die bestehenden Rechte, die sich aus der Garantievereinbarung oder dem Servicevertrag mit FTB oder geltendem Recht ergeben, nicht eingeschränkt werden.

2. Eine Reparatur oder Wartung kann immer zu Datenverlusten führen. Manchmal sind Konfigurationsoptionen und Daten nicht mehr wiederherstellbar oder werden beim Service gelöscht oder neu formatiert. FTB haftet nicht für den Verlust, die Wiederherstellung oder die Beschädigung von Daten und Konfigurationsoptionen oder für etwaige Nutzungsausfälle von Geräten oder sonstigem Zubehör, die durch Serviceleistungen von FTB verursacht werden.


II. Reparatur-/Wartungsbedingungen

1. Es wird empfohlen, die Filtermedien zu entfernen, bevor die Luftreiniger zum Service gegeben werden. Bei Nichtentfernung der Filtermedien vor der Abgabe zum Service, übernimmt FTB keine Haftung für Verschleißerscheinungen oder Schäden durch unsachgemäße Behandlung der Filtermedien im Rahmen der Reparatur- und Wartungsarbeiten.

2. Werden Reparatur- und Wartungsleistungen erforderlich, die auf Fehler an Einzelteilen zurückgehen, die keine Originalbestandteile des Geräts sind, oder die auf Schäden zurückzuführen sind, die aus einer missbräuchlichen oder falschen Anwendung oder äußeren Einflüssen resultieren, behält sich FTB das Recht vor, das Gerät zurückzugeben, ohne Reparatur- und Wartungsleistungen zu erbringen, und die angegebene Diagnosegebühr zu berechnen. FTB haftet nicht für Schäden durch Reparaturen, die aufgrund von unerlaubten Modifikationen, Reparaturen oder Ersatzteilen nötig sind, die nicht von FTB stammen. Falls es zu Schäden kommt, holt sich FTB Ihre Zustimmung zu zusätzlich entstehenden Kosten für die Serviceleistung ein, auch wenn das Produkt durch eine Garantie abgedeckt ist. Sollten Sie nicht zustimmen, sendet Ihnen FTB Ihr Produkt gegebenenfalls ohne erbrachte Reparatur in beschädigtem Zustand zurück und übernimmt keinerlei Haftung.

3. Im Rahmen einer Reparatur installiert FTB eventuell Updates für die Systemsoftware.

4. Wenn für die Reparatur- und Wartungsleistungen Arbeitsaufwand und/oder Ersatzteile erforderlich sind, die nicht bereits angegeben wurden, holt FTB Ihr Einverständnis bezüglich der Durchführung dieser Reparatur- und Wartungsleistungen im Rahmen eines geänderten Kostenvoranschlags ein, bevor tatsächlich zusätzliche Kosten anfallen. Wenn Sie Ihr Einverständnis nicht erteilen, ist FTB berechtigt, Ihnen das Gerät zurückzugeben und die angegebene Diagnosegebühr zu berechnen.

5. FTB kann neue Teile oder Produkte verwenden, oder gebrauchte Originalteile, die getestet wurden und die Funktionsüberprüfung von FTB bestanden haben. Das ersetzte Einzelteil oder Produkt geht in das Eigentum von FTB über, während das eingebaute Ersatzteil in Ihr Eigentum übergeht. Ersetzte Einzelteile sind in der Regel reparabel und werden von FTB gegen Entgelt ausgetauscht oder repariert.


III. Reparatur-/Wartungsgarantie

1. Soweit von FTB nicht anders angegeben, garantiert FTB für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen, dass (i) die Reparatur- und Wartungsleistungen fachgerecht durchgeführt werden und (ii) alle bei den Reparatur- und Wartungsleistungen verwendeten Einzelteile frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Die vorangehende Zusicherung ist ein ausdrücklich vereinbartes und beschränktes vertragliches Garantierecht und im Garantiefall wird FTB (i) die Reparatur- und Wartungsleistungen erneut erbringen oder (ii) das jeweilige Teil reparieren oder ersetzen. Um die genannten Garantierechte geltend machen zu können, sind Sie verpflichtet das MiaAir-Luftreinigergerät auf eigene Kosten an den Ort, an dem die Reparatur- und Wartungsleistung vorgenommen wurde, zurückzubringen.

2. Das in diesem Abschnitt eingeräumte Garantierecht ist ein Recht, dass freiwillig von FTB gewährt wird. Es ermöglicht Ihnen Ansprüche geltend zu machen, die unabhängig von den Ihnen zustehenden gesetzlichen Rechten sind. Die genannten Ansprüche können deshalb zusätzlich zu und nicht anstelle von gesetzlichen Gewährleistungsrechten geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der gesetzlichen Gewährleistungsrechte stellen die Zusicherung in diesem Abschnitt und die damit verbundenen Rechte abschließend alle Ihnen zustehenden Mängelansprüche dar und ersetzen alle anderen mündlichen oder schriftlichen, gesetzlichen und ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten Garantie- oder Gewährleistungsrechte und sonstigen Rechte. FTB schließt insbesondere alle stillschweigend vereinbarten Garantierechte aus, insbesondere die Garantie für die Gebrauchstauglichkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und nicht zu erwarten waren.

Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keinerlei Gewährleistungsansprüche.

 

4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Nacherfüllungszweck der Reparatur-/Wartungsgarantie erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von FTB gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

IV. Haftung

1. FTB haftet für erlittene Verluste und Schäden, die aus einer Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren nur in dem bei Vertragsschluss vorhersehbaren Umfang. Darüber hinaus haftet FTB nicht für die Verletzung von Sorgfaltspflichten, die sich aus der Erbringung der Reparatur- und Wartungsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen (a) zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie (b) bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Sie sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Minderung von Schäden, die aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch FTB resultieren, zu treffen.


V. Rückgabeverzögerung durch Kunden

Wenn nicht binnen vierzehn (14) Tagen, nachdem FTB Sie darüber informiert hat, dass die Reparatur- und Wartungsleistungen an Ihrem MiaAir-Luftreinigergerät durch FTB abgeschlossen sind, die fälligen von Ihnen Gebühren bezahlt wurden, ist FTB berechtigt, Ersatz der aus der Verzögerung resultierenden Kosten und Aufwendungen zu verlangen. Gegebenenfalls ist FTB außerdem berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche wie das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) geltend zu machen.


VI. Sonstiges

1. Für diese AGB sowie den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und jedweder Regelung, die zur Anwendung ausländischer Rechtsordnungen führen würde.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

3. Auf die Reparatur und Wartung Ihres Geräts durch FTB finden ausschließlich die vorliegenden AGB Anwendung.

4. FTB erhebt, verarbeitet und nutzt Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Erbringung der Reparatur und Wartungsleistungen im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. FTB schützt Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutzerklärung, abrufbar unter:

https://www.ftb-filtertechnik.de/datenschutz.html